der Musikschule Söhre-Kaufunger Wald e.V.
1.
Aufgabe
Aufgabe der Musikschule ist es, musikinteressierte Kinder, Ju- gendliche und Erwachsene auf breiter Basis an die Musik heranzu- führen, sie im Gesang und Instrumentalspiel auszubilden und Ihnen die dafür notwendigen theoretischen Kenntnisse zu vermit- teln. Sie bildet den Nachwuchs für das Laien- und Liebhabermusi- zieren aus, pflegt die Begabtenfindung sowie –förderung und bereitet begabte Teilnehmer auf ein Musikstudium vor.
2.
Unterrichtsangebot
2.1.
Grundunterricht: Musikgarten, Musikalische Früherziehung, Aufbaukurse Musikalische Früherziehung, Instrumentenkarussell
2.2.
Hauptfachunterricht:
Instrumentalunterricht im Einzel- und Gruppenunterricht
2.3.
Ensembleunterricht: Gruppenunterricht zur Ergänzung des Unterrichts
2.4.
Projektwoche: Einmal im Jahr wird der reguläre Unterricht durch Projektangebote ersetzt.
2.5. Ensembletag: finden bis zu viermal im Schuljahr in den jeweiligen Unterrichtsorten statt und ersetzen ebenso den regulären Unterricht.
2.6.
Außerordentliche Unterrichtsprojekte: Wochenendfreizeiten, Reisen usw.
3.
Schulhalbjahre
3.1. Die Schulhalbjahre der Musikschule dauern vom 1.1. bis 30.6. und vom 1.7. bis 31.12.
3.2. Es gilt die Ferienregelung für die allgemeinbildenden hessi- schen Schulen der Gemeinden, Lohfelden, Kaufungen, Fulda- brück, Niestetal, Nieste, Söhrewald und Helsa.
4.
Aufnahme
4.1. Die Aufnahme in die Musikschule ist schriftlich unter Verwen- dung des Anmeldeformulars zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4.2. Über die Annahme des Antrages entscheidet die Schulleitung. Die Aufnahme erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Unterrichtskapazitäten, in der Regel zu Beginn der Schulhalbjahre.
4.3. Über die Zuweisung der Schüler an die Lehrkräfte entscheidet die Schulleitung. Besondere Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Anspruch auf Verbleib in der ursprünglich ein- gerichteten Gruppe besteht nicht.
4.4.
Erst durch die schriftliche Anmeldebestätigung der Musikschule kommt der
Unterrichtsvertrag zustande.
5. Kündigung
5.1. Für den Unterricht gilt eine Probezeit von drei Monaten, zu deren Ende mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann.
5.2. Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform und sind in allen Fächern mit einer achtwöchigen Kündigungsfrist nur zum 30.06. und 31.12. möglich, dies gilt ebenso für einen gewünschten Leh- rerwechsel.
5.3.
Im Übrigen kann jeder Vertragspartner den Vertrag aus wichtigen Gründen
schriftlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
a)
für die Musikschule, wenn
-
ein Schüler trotz Abmahnung gegen die Schulordnung verstößt;
-
ein Zahlungspflichtiger mit der Zahlung des Unterrichtsentgeltes für den Fälligkeitstermin
in Verzug gerät;
b)
für die Schüler, bei Wegzug, wenn eine amtliche Bescheinigung der Gemeinde
vorliegt.
6.
Unterrichtsbedingungen
6.1.
Die Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht der Musikschule
verpflichtet.
6.2.
Bei Verhinderung ist die Schulleitung oder Lehrkraft unverzüglich zu
benachrichtigen.
6.3.
Öffentliches Auftreten der Schüler und Meldungen zu Wettbewerben sowie Prüfungen
in den von der Musikschule erteilten Fächern bedürfen der Genehmigung der
Schulleitung.
7. Unterrichtsentgelt
7.1. Für die Teilnahme an dem Unterricht der Musikschule wird ein Entgelt nach der jeweils gültigen Entgeltordnung erhoben.
7.2. Zur Zahlung des Entgeltes ist der Schüler, bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter, verpflichtet. Die Zahlungspflicht entsteht mit der Zustellung der Anmeldebestätigung.
7.3. Das Entgelt wird monatlich fällig und berechnet sich nach der Zahl der Unterrichtseinheiten. In den Ferien, an den beweglichen Ferientagen und an den gesetzlichen Feiertagen wird kein Entgelt fällig.
7.4. Nimmt ein Schüler den Unterricht nicht wahr, hat er keinen Anspruch auf Nachholunterricht. Die nicht wahrgenommene Unter- richtseinheit wird in Rechnung gestellt.
7.5. Bei attestierter Krankheit von mehr als vier Wochen Dauer wird von der fünften Woche an das entsprechende Entgelt nicht weiter in Rechnung gestellt.
7.6. Fällt der Unterricht aus Gründen aus, die die Musikschule zu vertreten hat, wird die Unterrichtseinheit nicht in Rechnung ge- stellt.
7.7. In der Projektwoche und den Ensembletagen wird das regulä- re Unterrichtsentgelt, auch bei Nichtteilnahme, fällig.
7.8.
Eine Ermäßigung des Entgeltes aus sozialen Gründen kann auf schriftlichen
Antrag hin gewährt werden. Die Gründe müssen belegt werden.
8.
Instrumente
Grundsätzlich sollte der Schüler bei Beginn des Unterrichts ein Instrument besitzen. Instrumente können im Rahmen der Bestän- de der Musikschule an die Schüler vermietet werden.
9.
Gesundheitsbestimmungen
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden.
10.
Aufsicht
Eine
Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.
11.
Haftung
Versicherungsschutz
besteht nur im Rahmen und im Umfang des zugunsten der Schüler beim
Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände bestehenden
Deckungsschutzes.
12.
Inkrafttreten
Die Schulordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
Für
den Vorstand:
Michael
Reuter
Andreas Siebert
(1.
Vorsitzender)
(Schatzmeister)
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